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„Freihändige Vergaben werden nur nationl durchgeführt!“
Unabhängig davon, ob z. B. die EU-Schwellenwerte überschritten sind, trifft öffentliche Auftraggeber immer dann eine besondere Transparenzpflicht hinsichtlich des zu vergebenden Auftrags, wenn dieser für den Europäischen Binnenmarkt relevant ist, d.h., wenn er möglicherweise für Wirtschaftsteilnehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten von Interesse sein könnte.
Als Faustregel (neben anderen Prüfkriterien) gilt, dass ab einem Auftragswert von 10 Prozent des EU-Schwellenwertes davon ausgegangen werden kann, dass eine Binnenmarktrelevanz vorliegt. Aber welche vergaberechtlichen Vorgaben sind dann zu beachten?
Einerseits darf wegen Unterschreitens der EU-Schwellenwerte ein nationales Vergabeverfahren durchgeführt werden; andererseits müssen wegen der Binnenmarktrelevanz erhöhte europäische Vorgaben eingehalten werden. In diesen Fällen ist eine Veröffentlichung der Vergabeabsicht in Form einer öffentlichen Bekanntmachung erforderlich. Das bedeutet, dass der Freihändigen Vergabe bzw. der Beschränkten Ausschreibung zumindest ein öffentlicher Teilnahmewettbewerb vorauszugehen hat. Wird ein Auftrag mit grenzüberschreitendem Interesse nicht den europäischen Vorgaben entsprechend vergeben, so handelt der öffentliche Auftraggeber vergabewidrig, was dazu führen kann, dass Fördermittel abgesprochen werden.