Fehler 4
„Es gibt nur einen Anbieter, der den Auftrag ausführen kann!“
Bei manchen Dienstleistungen/Produkten ist der öffentliche Auftraggeber der Überzeugung, es komme nur ein Unternehmen in Betracht, welches den Auftrag ausführen kann.
Ein Auftrag kann zwar freihändig an ein bestimmtes Unternehmen vergeben werden, wenn aus besonderen Gründen ausschließlich dieses Unternehmen in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Allerdings müssen hierfür besondere Gründe vorliegen, die diese Ausnahme rechtfertigen. Als solche besonderen Gründe kommen insbesondere technische oder rechtliche Alleinstellungsmerkmale in Betracht, wenn bspw. eine durch Urheberrechte geschützte Leistung beschafft werden soll, für die der Rechteinhaber Dritten keine Vertriebslizenzen eingeräumt hat. Deswegen reicht es nicht aus, wenn das in Rede stehende Unternehmen das Einzige ist, das dem Begünstigten bekannt ist, oder wenn es sich um das einzige Unternehmen in der Region handelt, welches die nachgefragte Leistung anbietet.
Vielmehr muss der europäische Markt als Vergleichsmaßstab herangezogen werden: Zur Feststellung, dass ausschließlich ein Unternehmen die zu vergebende Leistung erbringen kann, hat der öffentliche Auftraggeber ein europaweites Markterkundungsverfahren durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. In keinem Fall ausreichend ist der Hinweis in der Vergabedokumentation, man habe „nach einer Internetrecherche festgestellt, dass Unternehmen XY das Einzige ist, das das gewünschte Produkt anbietet“.