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„Wir holen uns Angebote von Unternehmen aus der Region!“
Regionale Nähe und schnelle vor-Ort-Zeiten sind nur zwei von vielen Argumenten, weshalb öffentliche Auftraggeber bei sogenannten Einladungsverfahren (z.B. Freihändige Vergabe und Beschränkte Ausschreibung – jeweils ohne Teilnahmewettbewerb) auf ortsansässige Unternehmen zurückgreifen und die Auswahl der einzuladenden Unternehmen auf regional ansässige Dienstleister/Lieferanten auf unzulässige Weise beschränken.
Zwar ist die Einbeziehung regionaler Unternehmen vom Normgeber gewollt, gleichwohl ist eine Beschränkung des Wettbewerbs ausschließlich auf ortsansässige Unternehmen nicht zulässig. In der Regel ist mindestens ein Bewerber, ab einem Auftragswert von 75.000 € (ohne Umsatzsteuer) sind mindestens drei Bewerber aufzufordern, die ihre Niederlassung nicht im eigenen Landkreis des kommunalen Auftraggebers bzw. bei kreisfreien Städten im eigenen Stadtgebiet haben. Dabei ist ein regelmäßiger Wechsel der Bewerber zu gewährleisten.
Abhängig von der Marktsituation, dem Wert des Auftrags und der Natur der ausgeschriebenen Leistung kann es zur Wahrung eines ausreichenden Wettbewerbs auch notwendig sein, den räumlichen Umkreis der aufzufordernden Unternehmen weiter auszudehnen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Leistungserbringung einen hohen Spezialisierungsgrad erfordert und es nur wenige Anbieter am Markt gibt.