Fehler 2
„Wir prüfen die Eignung erst, wenn die Angebote vorliegen!“
Viele öffentliche Auftraggeber prüfen die Eignung der ausgewählten Unternehmen i.d.R. erst mit Einreichung der Angebote, und zwar auf der dritten Wertungsstufe, so wie es bei klassischen Öffentlichen Ausschreibungen vorgesehen ist. Dies läuft für gewöhnlich so ab, dass die gesamten Vergabeunterlagen einschließlich dem Formular „Eigenerklärung zur Eignung“ zusammen mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Unternehmen gesendet wird und anschließend im Rahmen der Angebotsprüfung deren Eignung geprüft wird.
Die Eignung der Unternehmen, die zum Verfahren eingeladen werden sollen, ist jedoch vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zu prüfen! In der UVgO heißt es:„Für die Auswahl darf der Auftraggeber nur geeignete Unternehmen auffordern, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen.“
Die Anforderung an den öffentlichen Auftraggeber, nur Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern, die geeignet sind und bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen, setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber eine entsprechende Prüfung vorgenommen hat. Unternehmen, die nicht geeignet sind oder bei denen Ausschlussgründe vorliegen, darf der öffentliche Auftraggeber daher nicht zur Angebotsabgabe auffordern. Dies gilt sowohl für die Beschränkte Ausschreibung als auch für die Verhandlungsvergabe – jeweils ohne Teilnahmewettbewerb.